Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand dieser AGB
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der JETZT mobil GmbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) mit denjenigen Personen, die das Carsharing-Angebot der JETZT mobil GmbH durch Abschluss eines Nutzervertrages in Anspruch nehmen (nachfolgend „Nutzer“ genannt).
 
§ 2 Nutzungsberechtigung
I. Zur Fahrt mit einem Fahrzeug des Anbieters ist nur derjenige berechtigt, der mit dem Anbieter zuvor einen wirksamen Nutzungsvertrag geschlossen hat. Es ist dem Nutzer untersagt, anderen Personen das Führen des Fahrzeuges zu überlassen.
II. Reservierungs- und nutzungsberechtigt sind nur solche Personen, die:

  • EU-Bürger sind,
  • einen festen Wohnsitz in Deutschland haben,
  • im Besitz eines Personalausweises und einer EC-Karte sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • im Besitz einer zur Führung eines Kraftfahrzeuges erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllen und
  • über einen gültigen, elektronisch lesbaren Aufkleber auf dem Führerschein (nachfolgend „LAP-ID“ genannt) oder alternativ über ein durch den Anbieter ausgegebenes Zugangsmedium verfügen.
III. Vor jedem Fahrtantritt muss die LAP-ID oder ein alternatives Zugangsmedium auf dem Lesegerät an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Anbieters ausgelesen oder die App genutzt werden.
IV. Nutzungsberechtigt sind ebenfalls Firmen, Vereine und Organisationen. Die Grundlage hierfür bildet der Firmennutzervertrag mit den dazugehörigen Anlagen.
 
§ 3 Buchung
I. Die Buchung kann über das Internet oder telefonisch zu den Geschäftszeiten des Anbieters erfolgen. Wird die Möglichkeit einer telefonischen Buchung genutzt, berechnet der Anbieter hierfür ein Zusatzentgelt, dessen Höhe sich nach der geltenden Gebührenordnung berechnet.
II. Der Nutzer hat die Wahl zwischen zwei Nutzungsarten:
  1. Stationsbasiertes Carsharing:
    Die Anmietung und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt an einer durch den Anbieter festgelegten Station. Beabsichtigt der Nutzer, ein Fahrzeug zu entleihen, ist er verpflichtet, dieses zuvor beim Anbieter zu reservieren und den für die Entleihung gewünschten Zeitraum anzugeben. Eine solche Reservierung kann maximal 90 Tage vor Buchungsbeginn durchgeführt werden.
  2. Free Floating:
    Die Anmietung und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt innerhalb einer durch den Anbieter festgelegten Zone. Eine Nutzung ist spontan möglich. Ein konkretes Fahrzeug kann bis zu 15 Minuten vorreserviert werden. Danach erlischt die Reservierung.
III. Unabhängig von der durch den Nutzer gewählten Nutzungsart ist der Anbieter lediglich verpflichtet, dem Nutzer ein mit der gebuchten Fahrzeugklasse vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer hat keinen Anspruch darauf, ein bestimmtes Fahrzeug zu entleihen.
 
§ 4 Stornierung
I. Eine bereits erfolgte Buchung kann von beiden Vertragsparteien sowohl vollständig als auch lediglich für einen bestimmten Teil des Buchungszeitraumes storniert werden. Dem Anbieter steht es (außer in den nachfolgend unter Absatz 2 und 3 genannten Fällen) grundsätzlich frei, für eine Stornierung durch den Nutzer Gebühren nach der geltenden Gebührenordnung zu erheben. Es bleibt dem Nutzer vorbehalten, den Nachweis keines oder nur eines geringeren durch die Stornierung entstandenen Schadens zu erbringen.
II. Für eine Stornierung durch den Nutzer werden keine Gebühren erhoben, wenn die Stornierung bis spätestens eine Stunde vor Beginn des gebuchten Zeitraumes vorgenommen wird.
III. Eine Stornierung ist außerdem dann gebührenfrei, wenn der Anbieter nicht in der Lage ist, dem Nutzer das gebuchte Fahrzeug oder ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Hierüber informiert der Anbieter den Nutzer sobald ihm dies möglich ist.
 
§ 5 Zugangsmittel
I. Als Zugangsmittel zu den Fahrzeugen des Anbieters dienen Führerscheinsiegel („LAP-ID“), welche inklusive PIN vom Anbieter ausgegeben werden.
II. Alternativ kann der Nutzer die App des Anbieters als Zugangsmittel nutzen. Voraussetzung ist, dass der Nutzer über ein Mobiltelefon verfügt, welches den technischen Anforderungen dieser App genügt. Bei jedem Download der App wird automatisch geprüft, ob das verwendete Mobiltelefon diese Anforderungen erfüllt. Der Anbieter garantiert keine Kompatibilität.
Für die Möglichkeit der mobilen Datenkommunikation hat der Nutzer selbst zu sorgen und auch etwaige Kosten der Datenübertragung, die gegenüber seinem Mobilfunkanbieter entstehen, selbst zu tragen.
III. Eine Weitergabe des Führerscheinsiegels und/oder der dazugehörigen PIN sowie des Passwortes der App des Anbieters an nicht nutzungsberechtigte Personen ist nicht gestattet.
IV. Für den Verlust oder die Beschädigung des Führerscheinsiegels haftet der Nutzer. Auch das Entfernen des Führerscheinsiegels stellt eine Beschädigung desselben dar.
Der Verlust oder die selbstverschuldete Beschädigung verpflichten den Nutzer, dem Anbieter pauschalen Schadensersatz nach der geltenden Gebührenordnung zu leisten. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren eingetretenen Schadens vorbehalten.
V. Bei Verlust des Führerscheinsiegels ist dies dem Anbieter unverzüglich durch den Nutzer mitzuteilen. Werden durch den Verlust oder die Weitergabe des Führerscheinsiegels und/oder des dazugehörigen PINs Schäden verursacht, die nicht von IV. umfasst sind (Diebstahl u.s.w.), haftet der Nutzer für diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Nutzer bleibt der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens vorbehalten.
VI. Die unter Absatz III – V genannten Regelungen finden sinngemäß auch dann Anwendung, wenn dem Nutzer durch den Anbieter etwaige andere Zugangsmedien ausgehändigt wurden.
VII. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Führerscheinsiegels erlischt die Fahrtberechtigung.
 
§ 6 Voraussetzung für die Übernahme des Fahrzeuges
I. Ein Fahrzeug des Anbieters darf vom Nutzer nur übernommen werden, wenn dieser im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und einen gültigen Führerschein bei sich führt. Dieser muss während der Nutzung des Fahrzeuges ununterbrochen mitgeführt und etwaige darin enthaltene Bedingungen eingehalten werden. Andernfalls erlischt die Nutzungsberechtigung gem. § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Die Nutzungsberechtigung nach § 2 erlischt außerdem mit sofortiger Wirkung im Falle einer vorübergehenden Sicherstellung, des Entzuges oder des Verlustes der Fahrerlaubnis.
Tritt einer der genannten Fälle ein, hat der Nutzer dies dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
 
§ 7 Überprüfung vor Fahrtantritt
I. Vor Fahrtantritt hat der Nutzer eine Schadenskontrolle durchzuführen. Hierbei ist das Fahrzeug durch den Nutzer auf erkennbare Mängel und Schäden hin zu begutachten. Diese sind mit der zum Fahrzeug gehörenden Schadensliste zu vergleichen.
II. Werden durch den Nutzer am Fahrzeug Mängel oder Schäden festgestellt, die sich in der dazugehörigen Schadenslist nicht wiederfinden, ist er verpflichtet, diese noch vor Antritt der Fahrt dem Anbieter telefonisch unter folgender Nummer mitzuteilen: 0345/6924777.
Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht oder erst nach Fahrtantritt nach, wird vermutet, dass das Fahrzeug bei Fahrtantritt frei von Mängeln und Schäden (mit Ausnahme der in der Schadensliste aufgeführten) war. Zusätzliche Mängel oder Schäden gelten dann als durch den Nutzer verursacht.
III. Der Anbieter behält sich vor, dem Nutzer den Fahrtantritt zu untersagen, wenn dieser Mängel oder Schäden melden sollte, welche zu Sicherheitsmängeln bei Betrieb des Fahrzeugs führen könnten.
 
§ 8 Dauer der Nutzung
I. Die Nutzungsdauer ist identisch mit dem durch den Nutzer gebuchten Zeitraum. Dies gilt unabhängig davon, ob oder wie lange das Fahrzeug innerhalb des Buchungszeitraumes tatsächlich genutzt wurde. Die Nutzung endet frühestens mit Ablauf des Buchungszeitraums und spätestens mit erfolgter ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Für die Buchung des gewünschten Nutzungszeitraumes sind folgende Modalitäten möglich:
  1. Stationsbasiertes Carsharing:
    Beginn und Ende des Nutzungszeitraumes können jeweils auf jede volle Viertelstunde gelegt werden (Bsp.: 10.00 Uhr, 10.15 Uhr, 10.30 Uhr und 10.45). Die Abrechnung erfolgt hinsichtlich des gesamten gebuchten Zeitraumes, wobei die erste angefangene Stunde in jedem Fall voll abgerechnet wird. Nach Ablauf der ersten vollen Stunde wird jede weitere angefangene halbe Stunde voll abgerechnet.
  2. Free Floating:
    Der Nutzungszeitraum kann zu jeder gewünschten Zeit beginnen und enden. Die Abrechnung erfolgt hinsichtlich des gesamten gebuchten Zeitraumes, wobei die erste begonnene Stunde in jedem Fall voll und danach jede begonnene halbe Stunde voll abgerechnet wird.
    Die maximale Mietzeit beträgt 72 Stunden. Dem Anbieter bleibt vorbehalten, das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit einseitig zu beenden.
 
§ 9 Benutzung
I. Während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug im Besitz des Nutzers befindet, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass dieses ausschließlich vollständig verschlossen abgestellt wird und zu jedem Zeitpunkt gegen Diebstahl und Beschädigungen bestmöglich geschützt ist.
II. Das Fahrzeug ist vom Nutzer sowie von allen übrigen damit beförderten Personen stets sorgsam zu behandeln. Die Angaben des Herstellers sowie diejenigen, die sich aus den Handbüchern und Fahrzeugunterlagen ergeben, sind zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ausschließlich die zugelassenen Kraftstoffe und Betriebsflüssigkeiten verwendet werden.
Der Nutzer hat selbst dafür Sorge zu tragen, Kraftstoff und Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und rechtzeitig aufzufüllen. Er ist außerdem verpflichtet, den Reifendruck zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
III. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug frei von Verschmutzungen bleibt. Das Fahrzeug ist insbesondere dann als verschmutzt anzusehen, wenn der Innenraum Flecken aufweist oder sich in diesem Abfall, Asche oder Grünschnitt befinden. Auch Tabakrauch stellt eine unzulässige Verschmutzung dar. Ebenso Verschmutzungen, die durch den Transport von Gegenständen oder Tieren verursacht werden.
Verschmutzungen des Innenbereichs durch Straßenschmutz oder Schlamm, sowie Verschmutzungen des Fahrzeugs von außen stellen nur insoweit eine unzulässige Verschmutzung dar, als diese über die gewöhnlichen und witterungsbedingten Verschmutzungen infolge eines normalen und üblichen Gebrauchs des Fahrzeugs hinausgehen.
IV. Der Nutzer hat sich während des Gebrauchs des Fahrzeugs an die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu halten, insbesondere sich verkehrsgerecht zu verhalten. Er hat außerdem darauf zu achten, dass er das Fahrzeug möglichst materialschonend fährt und dieses nicht mehr als bei gewöhnlicher Nutzung üblich verschleißt.
V. Die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden Sorgfaltspflichten gelten entsprechend auch für die Benutzung der Station. Insbesondere sind Verschmutzungen zu vermeiden und gegebenenfalls vorhandene Tore ordnungsgemäß zu verschließen.
VI. Hält der Nutzer die vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße ein und wird dadurch der Einsatz eines Technikers oder anderer dritter Hilfskräfte notwendig, hat er die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Der Nutzer ist verpflichtet, zunächst den Anbieter zu informieren, bevor er Reparatur- und Abschleppaufträge sowie sonstige kostenauslösende Maßnahmen in Auftrag gibt.
 
§ 10 Verbotene Benutzung
I. Das Fahrzeug darf nur im Inland geführt werden. Es darf allein von dem Nutzungsberechtigten geführt werden. Dieser darf vor oder während der Fahrt keinen Alkohol, keine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamente, Drogen oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen. Eine Weitervermietung oder eine Nutzung zur Begehung von Straftaten ist ausdrücklich untersagt. Das Rauchen im Fahrzeug hat zu unterbleiben.
II. Das Fahrzeug darf nur mit der zulässigen Anzahl von Personen besetzt werden. Werden Kinder oder Kleinkinder befördert, hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass dies ausschließlich unter Verwendung einer geeigneten und ordnungsgemäß montierten Kindersitzvorrichtung erfolgt. Tiere dürfen nur in einem verschlossenen Transportbehältnis im Kofferraum transportiert werden. Der Transport leicht entzündlicher, giftiger und sonstiger gefährlicher Stoffe ist ausdrücklich untersagt.
III. Außerdem darf das Fahrzeug nicht dazu verwendet werden, andere Fahrzeuge abzuschleppen oder anzuschieben. Ebenso untersagt ist die Verwendung für Fahrsicherheitstrainings, sämtliche motorsportliche Zwecke, die gewerbliche Personenbeförderung oder gewerbliche Personenmitnahme.
IV. Bei Verstoß gegen die genannten Verbote bleibt es dem Anbieter vorbehalten, eine Vertragsstrafe nach geltender Gebührenordnung zu erheben.
 
§ 11 Verlängerung der Buchungszeit bei Verspätung
I. Ist für den Nutzer absehbar, dass er das Fahrzeug nicht zu dem in der Buchung bestimmten Rückgabezeitpunkt wird zurückgeben können, ist er verpflichtet, die Buchungsdauer noch vor Ablauf des eigentlich gebuchten Zeitraumes zu verlängern. Besteht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Buchung für den von der Verspätung betroffenen Zeitraum, ist eine Verlängerung des Buchungszeitraumes nicht möglich. Kommt es in diesem Fall dann tatsächlich zu einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges, obliegt es dem Anbieter, die den ursprünglichen Buchungszeitraum überschreitende Zeit zu berechnen.
II. Der Anbieter ist in jedem Fall berechtigt, eine Vertragsstrafe nach der geltenden Gebührenordnung zu erheben, wenn die Verspätung durch den Nutzer zu vertreten ist. Die Höhe der Vertragsstrafe verdoppelt sich, wenn der Nutzer es unterlassen hat, dem Anbieter die Verspätung noch vor Ablauf des ursprünglich gebuchten Zeitraumes anzuzeigen.
Unabhängig davon bleibt dem Anbieter die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes vorbehalten, wenn der Nutzer seine Rückgabepflichten verletzt.
III. Unabhängig von dem Grund der Verspätung hat der Nutzer den Anbieter von Schadensersatzansprüchen freizustellen bzw. durch den Anbieter bereits regulierte Beträge zu erstatten, die von dem Nutzer einer nachfolgenden Buchung berechtigterweise wegen der auf der verspäteten Rückgabe beruhenden Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges geltend gemacht werden.
Dem Nutzer obliegt der Nachweis, dass er die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hat.
 
§ 12 Rückgabe
I. Das Fahrzeug ist durch den Nutzer spätestens mit Ablauf des gebuchten Zeitraums ordnungsgemäß zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet oder nicht in ordnungsgemäßer Art und Weise, behält sich der Anbieter vor, eine Schadenspauschale nach der geltenden Gebührenordnung zu erheben. Er ist außerdem zur Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes berechtigt, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch die verspätete oder nicht ordnungsgemäße Rückgabe ein höherer Schaden entstanden ist.
Dem Nutzer bleibt seinerseits der Nachweis eines geringeren entstandenen Schadens vorbehalten.
II. Das Fahrzeug ist stets mit sämtlichen enthaltenen Papieren und vollständig verschlossen abzustellen. Der Motor und sämtliche elektrischen Verbraucher sind zuvor auszuschalten. Der Fahrzeugschlüssel ist an dem dafür vorgeschriebenen Ort zu deponieren.
III. Der Tank des Fahrzeugs muss mindestens zu einem Viertel aufgefüllt sein. Außerdem ist das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem es der Nutzer entgegengenommen hat. Dies umfasst neben Mängeln und Schäden auch den Reinigungszustand des Fahrzeuges.
Erfolgt die Rückgabe mit einem geringeren Tankstand oder mit bei Übernahme des Fahrzeugs nicht vorhandenen Verschmutzungen, behält sich der Anbieter vor, für Reinigung und Betankung einen pauschalierten Schadensersatz laut geltender Gebührenordnung zu verlangen (vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten). Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, den Nachweis eines geringeren entstandenen Schadens zu führen.
IV. Der Ort der Rückgabe bestimmt sich nach der vertraglich vereinbarten Nutzungsart: Beim stationsbasierenden Carsharing ist Rückgabeort stets die Station, beim Free Floating die entsprechende Zone.
Nicht zurückgegeben werden darf das Fahrzeug im Bereich eines absoluten, eingeschränkten oder zeitweise geltenden Halteverbotes, auf bewirtschafteten Flächen, nicht öffentlichen Parkflächen oder sonstigen verbotenen Stellflächen.
V. Der Nutzer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er bei Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche persönliche Gegenstände aus diesem entfernt. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Anbieter keinerlei Haftung. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
§ 13 Anzeigepflicht bei Unfällen und Diebstahl
I. Unabhängig von der Höhe des eingetretenen Schadens oder ob durch den Nutzer oder durch einen Dritten verschuldet, ist der Nutzer im Falle eines Unfalls, der Entwendung des Fahrzeuges durch einen Dritten, eines Brandes, eines Wildschadens oder eines sonstigen Schadens verpflichtet, die Polizei zu verständigen, dem Anbieter unverzüglich davon zu berichten (Servicenummer: 0345/6924-539) und ihm über sämtliche wesentlichen Punkte und Einzelheiten zu berichten.
II. Zusätzlich zu der unter I. geregelten Erstinformationspflicht ist der Nutzer außerdem verpflichtet, dem Anbieter innerhalb von drei Tagen nach dem Schadensereignis wahrheitsgemäß und vollumfänglich über sämtliche Einzelheiten des Schadensereignisses schriftlich Bericht zu erstatten.
Wurde der Nutzer durch das schädigende Ereignis verletzt und ist ihm aus diesem Grunde eine schriftliche Unterrichtung in der vorgegebenen Zeit nicht möglich, hat er diese zu dem Zeitpunkt unverzüglich vorzunehmen, an dem es ihm gesundheitlich wieder zumutbar ist.
III. Beruht das schädigende Ereignis vollständig oder teilweise auf einem Verschulden des Nutzers, steht es dem Anbieter frei, für den durch die Schadensabwicklung entstandenen Aufwand pauschalierten Schadensersatz nach der geltenden Gebührenordnung zu verlangen. Es steht ihm frei, einen höheren entstandenen Schaden nachzuweisen. Dem Nutzer bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren eingetretenen Schadens vorbehalten.
IV. Handelt es sich um einen Unfall mit Drittbeteiligung ist es dem Nutzer ausdrücklich untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Anbieter behält sich vor, ein Schuldanerkenntnis zu genehmigen.
 
§ 14 Versicherung und Selbstbeteiligung
I. Sämtliche Fahrzeuge werden durch den Anbieter gesetzlich versichert.
II. Im Schadensfall (Haftpflicht- und/oder Kaskoschaden) hat der Nutzer eine Selbstbeteiligung zu tragen. Die Höhe der Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag und aus der gültigen Preisliste und fällt für jeden einzelnen Schadensfall gesondert an. Versichert ist ausschließlich die Benutzung des Fahrzeuges durch den Nutzungsberechtigten innerhalb des Nutzungszeitraumes. Meldet der Nutzer ordnungsgemäß eine Verspätung entsprechend des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist er für den Zeitraum der Verspätung versichert.
III. Es steht dem Nutzer frei, mit dem Anbieter eine vertragliche Vereinbarung dahingehend zu schließen, dass im Schadensfall lediglich eine reduzierte Selbstbeteiligung zu zahlen ist.
Eine verringerte Selbstbeteiligung ist nur zu zahlen, wenn diese vor Fahrtantritt gebucht wurde.
IV. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt ausschließlich für den Nutzer und nicht zu Gunsten nicht fahrtberechtigter Dritter.
 
§ 15 Haftung des Anbieters
I. Die Haftung des Anbieters beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seinerseits oder von Seiten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
II. Von der vorgenannten Klausel unberührt bleibt die Haftung des Anbieters für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Nutzers und die Haftung des Anbieters bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
 
§ 16 Haftung des Nutzers
I. Führt der Nutzer oder sein Erfüllungsgehilfe an dem Fahrzeug vorsätzlich oder grob fahrlässig Beschädigungen herbei, entwendet dieses oder verletzt eine seiner sich aus dem Nutzungsvertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Pflichten, entfällt für den daraus entstandenen Schaden der Versicherungsschutz gem. § 14 dieser Bestimmungen. Der entstandene Schaden ist bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Nutzer in voller Höhe selbst zu tragen. Bei grob fahrlässiger Verursachung bemisst sich der Haftungsumfang des Nutzers in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81 II VVG, im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten im Sinne des § 28 II, III VVG.
Dem Nutzer bleibt es unbenommen, das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit seinerseits zu beweisen.
II. Ebenfalls in vollem Umfang haftete der Nutzer für Schäden, die auf einer fehlerhaften Bedienung und Benutzung des Fahrzeuges beruhen und vom Nutzer zu verschulden sind. Hierzu zählen insbesondere Schaltfehler, unzureichend gesicherte Ladung, Fehlbetankung, unsachgemäße Be- und Entladung, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen sowie Durchfahrtshöhen- und breiten.
III. Begeht der Nutzer während der Nutzungszeit Gesetzesverstöße, haftet er für diese selbst in vollem Umfang. Er ist außerdem verpflichtet, den Anbieter von sämtlichen Gebühren und Kosten, die aus Anlass des durch den Nutzer begangenen Gesetzesverstoßes von Behörden, Gerichten oder sonstigen Dritten gegen den Anbieter erhoben werden, freizustellen.
Ebenso hat der Nutzer diejenigen Bearbeitungskosten zu erstatten, die dem Anbieter im Zusammenhang mit den Gesetzesverstößen entstehen. Der Anbieter kann hierfür pauschalen Schadensersatz nach geltender Gebührenordnung erheben. Es bleibt ihm unbenommen, die Entstehung eines höheren Schadens nachzuweisen und diesen einzufordern.
Dem Nutzer bleibt es seinerseits unbenommen, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.
IV. In Fällen der Fahrzeugbeschädigung, des Fahrzeugverlustes oder der Verletzung des Nutzungsvertrages, die nicht unter I. – III. dieser Klausel fallen, haftet der Nutzer ebenfalls nach den allgemeinen Haftungsregeln jedoch lediglich bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung (§ 14).
V. Die Haftung des Nutzers erstreckt sich in jedem Fall auch auf sämtliche Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten oder Wertminderung.
 
§ 17 Entgelte
I. Für die Bereitstellung des Fahrzeuges zur Nutzung durch den Nutzer berechnet der Anbieter ein Entgelt, dessen Höhe sich nach dem bei Vertragsschluss gewählten Tarif und der jeweils gültigen und dem Nutzer bekanntgegebenen Preisliste und der Gebührenordnung berechnet. Beides ist für den Nutzer jederzeit unter www.jetzt-mobil.de abrufbar.
II. Zusätzlich zu dem Entgelt für die Bereitstellung des Fahrzeugs erfolgt eine Abrechnung der mit dem Fahrzeug jeweils zurückgelegten Fahrten. Die Höhe des hierfür anfallenden Entgeltes bestimmt sich nach der sich aus der Buchung ergebenden Nutzungsdauer und der vom Bordcomputer ermittelten Wegstrecke.
III. Der Anbieter stellt dem Nutzer über die nach I. und II. anfallenden Gebühren eine Rechnung aus.
 
§ 18 Zahlungsbedingungen
I. Die Zahlung der unter § 17 aufgeführten Entgelte erfolgt per Lastschrift. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass auf dem von ihm bei Vertragsschluss angegebenen Bankkonto zum Zeitpunkt der Abbuchung eine ausreichende Deckung vorhanden ist.
II. Erteilt der Nutzer keine Einzugsermächtigung oder widerruft er diese, ist der Anbieter berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu erheben, deren Höhe sich nach der geltenden Gebührenordnung bestimmt. Diese Bearbeitungsgebühr fällt für jede Rechnung separat an.
III. Die Abbuchung erfolgt spätestens drei Tage nach Zugang der Rechnung. Nach Ablauf von fünf Tagen nach Rechnungslegung gerät der Nutzer automatisch in Verzug. Der Nutzer schuldet ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen und -kosten. Außerdem behält sich der Anbieter in diesem Fall ausdrücklich vor, gegebenenfalls einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
IV. Der Anbieter ist berechtigt, dem Nutzer die Kosten für Rücklastschriften pauschaliert in Höhe der geltenden Gebührenordnung in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Anbieter vorbehalten, die Entstehung höherer Kosten nachzuweisen. Ebenso bleibt dem Nutzer der Nachweis niedrigerer entstandener Kosten vorbehalten.
V. Werden infolge des Zahlungsverzuges des Nutzers Mahnschreiben des Anbieters notwendig, fallen hierfür pauschale Mahngebühren nach der geltenden Gebührenordnung an. Es obliegt dem Nutzer nachzuweisen, dass dem Anbieter derlei Mahnkosten nicht oder nur in geringerem Umfang angefallen sind.
 
§ 19 Aufrechnung, Einwendungsausschluss
I. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Nutzer ausschließlich aufgrund von Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu.
II. Die Aufrechnung gegen Geldforderungen des Anbieters kann der Nutzer nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen erklären.
 
§ 20 Kündigung des Nutzungsvertrages und Sperrung des Nutzers
I. Der Abschluss des Nutzungsvertrages erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sowohl Anbieter als auch Nutzer sind berechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen.
II. Außerdem steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nur aus wichtigem Grund zu. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung hat der Anbieter auch die Wahl, den Nutzer aus wichtigem Grund für die Anmietung von Fahrzeugen zu sperren.
III. Entscheidet sich der Anbieter zu einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages, kann er dem Nutzer ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
IV. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine der Vertragsparteien gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, sich der Nutzer im Zahlungsverzug mit nicht unerheblichen Forderungen befindet oder gegen eine der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Pflichten verstößt.
 
§ 21 Mitteilungspflichten
I. Ändern sich die vom Nutzer gemachten Vertragsdaten, ist dieser verpflichtet, diese Änderung dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
II. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht nach und müssen die Daten infolgedessen durch den Anbieter ermittelt werden, kann dieser für den ihm hierdurch entstandenen Aufwand pauschalen Schadensersatz nach der geltenden Gebührenordnung verlangen. Es bleibt ihm vorbehalten, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen und diesen zu verlangen.
Dem Nutzer bleibt es seinerseits vorbehalten, die Entstehung eines geringeren entstandenen Schadens nachzuweisen.

§ 22 Quernutzung
I. Der Nutzer ist berechtigt, über seinen Kundenaccount auch Fahrzeuge von Kooperationspartnern des Anbieters zu der für das jeweilige Produkt gültigen Preis- und Gebührenliste zu buchen. 
II. Ansprechpartner des Kunden bleibt in diesem Fall der Anbieter, dessen AGB entsprechend auch im Falle der Quernutzung gelten. 
III. Die jeweils gültigen Preise und Gebühren werden dem Nutzer zum Zeitpunkt der Buchung im Internet bzw. per App angezeigt oder kenntlich gemacht. 
IV. Die Reduzierung der Selbstbeteiligung für Fahrten innerhalb der Quernutzung ist nicht möglich.
V. Für eine Stornierung durch den Nutzer innerhalb der Quernutzung werden keine Gebühren erhoben, wenn die Stornierung bis spätestens 24 Stunden vor Beginn des gebuchten Zeitraumes vorgenommen wird.
 

§ 23 SCHUFA-Klausel

I. Dem Anbieter bleibt es vorbehalten, der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) Daten über die Aufnahme und Beendigung des Nutzungsvertrages mit dem Nutzer zu übermitteln und von der SCHUFA bzw. von einer anderen Wirtschaftsauskunft Auskünfte über den Nutzer zu erhalten.
II. Bei einer negativen SCHUFA-Auskunft ist der Anbieter in seiner Wahl frei, ob er mit dem Nutzer keinen Vertrag eingehen, den Nutzer sperren, einen bestehenden Vertrag kündigen oder eine Kaution verlangen möchte.
III. Unabhängig davon wird der Anbieter der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Eine solche Meldung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nur, insoweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
 
§ 24 Datenschutz
I. Persönliche Daten des Nutzers dürfen durch den Anbieter nur insoweit elektronisch verarbeitet, gespeichert, übermittelt oder genutzt werden, wie dies zur Durchführung des Nutzungsvertrages erforderlich ist.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe personenbezogener Daten des Nutzers darf in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann vorgenommen werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anbieters, der im Vertrag genannten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch keine schutzwürdigen Belange des Nutzers beeinträchtigt werden.
II. Begeht der Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder verstößt er gegen die Straßenverkehrsordnung oder die Straßenverkehrszulassungsordnung, ist der Anbieter berechtigt, personenbezogene Daten des Nutzers den Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden in dem notwendigen Umfang weiterzuleiten.
III. Die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der kommerziellen Verwertung oder der Markt- und Meinungsforschung ist dem Anbieter ausdrücklich untersagt. Dagegen ist die Weitergabe von Daten in anonymisierter Form erlaubt.
IV. Der Anbieter verfügt über Fahrzeuge mit GPS-Ortung. Bei ordnungsgemäßer Nutzung dieser Fahrzeuge erfolgt eine Positionsbestimmung jedoch ausdrücklich nicht. Allein im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges wird von der Möglichkeit zur Positionsbestimmung durch den Anbieter Gebrauch gemacht.
Verstößt der Nutzer gegen die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Rückgabepflichten oder verhält sich in irgendeiner anderen Weise vertragswidrig und wird hierdurch die Ortung des Fahrzeuges notwendig, berechtigt dies den Anbieter ebenfalls dazu, eine Positionsbestimmung durchzuführen.
V. Der Nutzer ist damit einverstanden, dass ihm nach vorheriger Einwilligung in regelmäßigen Abständen Informationen über das Angebot des Anbieters sowie anderer zur PS-Union Holding GmbH gehörender Unternehmen in Form von Druckerzeugnissen oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
 
§ 25 Sonstige Bestimmungen
I. Es gilt deutsches Recht.
II. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
III. Der Anbieter behält sich das Recht vor, sämtliche Positionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Preise und Gebühren zu ändern. Den Nutzer setzt er hierüber unverzüglich in Kenntnis.
IV. Änderungen bedürfen der Schriftform. Diese Regelung gilt ebenso für den Fall der Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
V. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder nach Vertragsschluss werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird in diesem Fall durch eine wirksame und durchführbare ersetzt, deren Wirkung der verfolgten Zielsetzung der Vertragsparteien am nächsten kommt.
Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
VI. Für alle Streitigkeiten aus oder im Verhältnis mit dem Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer wird als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, sofern der Nutzer nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt, oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder beides im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, oder der Nutzer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 
JETZT mobil GmbH | Stand: 22.06.2022